«Recht auf Laden»: Wer «zumutbar» belegen muss
19.10.2026 · Redaktion zustandsbericht.ch · 9 Min. Lesezeit
Mieter und Stockwerkeigentümer sollen eine Ladeinstallation verlangen können, sofern sie zumutbar ist. Was das heisst, ist offen. Die Fakten dazu liegen bei der Eigentümerschaft.
«Recht auf Laden»: Wer «zumutbar» belegen muss
Mieter und Stockwerkeigentümer sollen künftig eine Ladeinstallation verlangen können. Die Grenze ist ein einziges Wort: «zumutbar». Was zumutbar ist, sagt der Entwurf nicht. Im Streitfall entscheidet ein Gericht. Und dort zählt, wer seine Liegenschaft kennt und das belegen kann.
Kurz zusammengefasst
- Die Vernehmlassung zur Änderung des Energiegesetzes lief vom 19. Juni bis 12. Oktober 2026.
- Grundeigentümer sollen auf Verlangen eine Grundinstallation zum Laden erstellen müssen, sofern dies zumutbar ist.
- Kriterien für die Zumutbarkeit fehlen. Fast alle Seiten verlangen eine Präzisierung.
- Die Vorlage regelt nicht ausdrücklich, wer was beweisen muss. Die entscheidenden Fakten liegen aber bei der Eigentümerschaft.
- Wer sich auf Unzumutbarkeit berufen will, braucht eine dokumentierte Elektro- und Garageninfrastruktur.
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Was der Bundesrat vorschlägt
Der Bundesrat hat die Vorlage am 19. Juni 2026 in die Vernehmlassung geschickt. Sie setzt die Motion 23.3936 von Nationalrat Jürg Grossen um. Das Parlament hat sie im Juni 2025 angenommen, gegen den Willen des Bundesrats.
Der Kern: Grundeigentümer von Wohnliegenschaften können verpflichtet werden, eine Grundinstallation zum Laden von Elektrofahrzeugen zu erstellen. Voraussetzung ist ein Begehren von Mietern oder Stockwerkeigentümern.
Wer anspruchsberechtigt ist:
- Personen, die in der Liegenschaft oder Wohnsiedlung wohnen.
- Deren Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom selben Vermieter überlassen wurde.
- Auch Untermieter sind erfasst.
Was zur Grundinstallation gehört:
- die Stromzuleitung bis zum Parkplatz
- ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs
- gegebenenfalls ein Lastmanagement, laut Zusammenfassungen zum Entwurf ab drei Parkplätzen
Die Nutzer sollen zudem eine eigene, kompatible Ladestation anschliessen dürfen. Im Mietverhältnis können die Kosten der Grundinstallation in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden. Streitigkeiten sollen die Zivilgerichte beurteilen.
Die Schranke steht in einem Satz der Medienmitteilung: «Die Erstellung der Ladeinfrastruktur muss jedoch zumutbar sein.»
Was heute gilt
Heute braucht ein Mieter für Änderungen an der Mietsache die schriftliche Zustimmung des Vermieters (Art. 260a OR). Die Eigentümerschaft entscheidet frei, ob sie investiert.
Im Stockwerkeigentum ist eine Ladeinfrastruktur in der gemeinschaftlichen Einstellhalle in der Regel eine nützliche bauliche Massnahme. Dafür braucht es die Mehrheit nach Köpfen und Anteilen (Art. 647d ZGB).
Die Vorlage würde dieses Gefüge umdrehen. Nicht mehr das Ob steht im Ermessen der Eigentümerschaft. Sondern nur noch die Frage, ob die Installation zumutbar ist.
Die Vernehmlassung: Einig nur in einem Punkt
Die Positionen gehen weit auseinander:
- Dagegen: HEV Schweiz, SVIT, SVP und Die Mitte. Sie sehen einen Eingriff in die Eigentumsrechte und befürchten höhere Wohnkosten.
- Dafür: SP, Grüne, Casafair, VCS, Swiss eMobility, auto-schweiz und swisscleantech. Einige wollen den Kreis der Berechtigten noch erweitern.
- Kritisch zur Kostenverteilung: Der Gewerkschaftsbund will verhindern, dass unbeteiligte Parkplatzmieter mitzahlen.
Einig sind sich viele in einem Punkt: «Zumutbar» ist zu unbestimmt. SP, Casafair, VCS, Swiss eMobility und auto-schweiz verlangen konkrete Kriterien. auto-schweiz will die Verhältnismässigkeit im Gesetz verankern. SVIT und SVP kritisieren den Begriff als dehnbar.
Wie es weitergeht, ist offen. Der Bundesrat wertet die Stellungnahmen aus. Danach folgt allenfalls eine Botschaft ans Parlament. Bis zu einer Inkraftsetzung dürfte es dauern.
Warum «zumutbar» die Last zur Eigentümerschaft schiebt
Eine Klarstellung vorweg: Der Entwurf regelt die Beweislast nicht ausdrücklich. Nach der allgemeinen Regel muss beweisen, wer aus einer Tatsache ein Recht ableitet (Art. 8 ZGB). Wie das Gericht die Zumutbarkeit verteilt, hängt am endgültigen Wortlaut.
In der Praxis sieht es anders aus. Alle Fakten, die über die Zumutbarkeit entscheiden, liegen auf der Seite der Eigentümerschaft:
- Wie leistungsfähig ist der Hausanschluss?
- In welchem Zustand sind Hauptverteilung und Unterverteilungen?
- Gibt es Platz, Leerrohre und Reserven?
- Was verlangen Brandschutz und Lüftung in der Einstellhalle?
- Was würde die Installation kosten, und was bringt sie an Ertrag?
Der Mieter kennt davon nichts. Er stellt ein Begehren. Will die Eigentümerschaft ablehnen, muss sie erklären, warum. Und zwar konkret. Ein pauschales «zu teuer» oder «technisch schwierig» wird vor Gericht kaum genügen.
Darum ist die These richtig, wenn man sie genau fasst: Rechtlich ist die Beweislast offen. Faktisch muss die Eigentümerschaft ihre Infrastruktur offenlegen und begründen. Wer das nicht kann, hat schlechte Karten.
Was eine dokumentierte Infrastruktur leisten muss
Eine Ablehnung braucht Fakten. Eine Zusage ebenso, denn auch sie muss geplant, budgetiert und abgerechnet werden. Folgende Punkte gehören ins Objektdossier:
Elektroinfrastruktur
- Hausanschluss: Anschlussleistung und Absicherung. Die Angaben liefert der Netzbetreiber.
- Hauptverteilung: Alter, Zustand, Platzreserven, freie Abgänge.
- Unterverteilungen und Zuleitungen: Wo verlaufen sie? In welchem Zustand sind sie?
- Leerrohre und Trassen: Gibt es Wege bis zu den Parkplätzen?
- Sicherheitsnachweis: Die periodische Kontrolle nach Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV). Wann war der letzte Sicherheitsnachweis? Gibt es offene Mängel?
- Bestehende Ladepunkte: Was ist schon da? Wie wird heute abgerechnet?
Garage und Einstellhalle
- Zustand der Halle: Boden, Wände, Decke, Tore, Beleuchtung.
- Lüftung und Brandschutz: Was ist vorhanden? Was verlangen die kantonalen Vorgaben?
- Platzverhältnisse: Wo kann eine Wallbox montiert werden? Wo verläuft der Fluchtweg?
- Parkplatzzuordnung: Welcher Platz gehört zu welcher Wohnung? Wie ist er vermietet, mit der Wohnung oder separat?
Kosten und Planung
- Erneuerungsbedarf: Steht eine Sanierung der Elektroverteilung ohnehin an? Dann lohnt sich ein Gesamtkonzept statt Einzelinstallationen.
- Kostenrahmen: Offerten für Grundinstallation und Lastmanagement, getrennt nach Gesamtanlage und einzelnen Plätzen.
Ein Hinweis zur Abgrenzung: Leistungsreserven, Lastberechnung und Brandschutzauflagen gehören in die Hand von Elektroplanern, Netzbetreiber und Fachstellen. Als technische Grundlage dient das SIA-Merkblatt 2060 zur Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden. Eine Sichtkontrolle ersetzt diese Abklärung nicht. Sie zeigt aber, wo sie nötig ist.
Zwei Szenarien (erfunden)
Ein Mehrfamilienhaus aus den 1970er-Jahren mit zwölf Einstellplätzen. Ein Mieter verlangt eine Grundinstallation.
Szenario A: ohne Dokumentation. Die Verwaltung lehnt ab, «aus technischen Gründen». Der Mieter klagt. Vor Gericht muss die Eigentümerschaft plötzlich erklären, was die Verteilung leistet, was die Erschliessung kostet und warum das unzumutbar sein soll. Die Abklärungen werden unter Zeitdruck nachgeholt.
Szenario B: mit Dokumentation. Ein Zustandsbericht zeigt: Die Hauptverteilung ist veraltet, ihr Ersatz ist in drei Jahren ohnehin geplant. Eine Fachabklärung bestätigt geringe Reserven. Die Verwaltung antwortet sachlich. Sie legt die Fakten offen und bietet an, die Grundinstallation mit der Sanierung der Verteilung zu realisieren, mit klarem Zeitplan. Das Begehren wird nicht abgewiesen, sondern sinnvoll eingeplant.
Szenario B ist nicht nur rechtlich stärker. Es ist auch fairer gegenüber der Mieterschaft.
Worauf Bewirtschafter jetzt achten sollten
- Den Bestand erfassen. Elektroverteilung, Einstellhalle und Parkplatzzuordnung pro Liegenschaft dokumentieren. Bevor das erste Begehren kommt.
- Begehren sauber aufnehmen. Eingang, Datum, Parkplatz, Wohnung. Dann prüfen und schriftlich antworten.
- Nicht pauschal ablehnen. Eine Ablehnung braucht Fakten, sonst ist sie angreifbar.
- Gesamtlösung prüfen. Bei mehreren Plätzen ist ein Konzept mit Lastmanagement meist sinnvoller als Einzellösungen.
- Kosten fair verteilen. Die Vorlage sieht vor, die Kosten der Grundinstallation in der Regel auf die Parkplatzmiete zu überwälzen. Unbeteiligte sollten nicht mitzahlen.
- Eigentümer informieren. Mit Ausgangslage, Analyse und Empfehlung. So kann die Eigentümerschaft entscheiden, bevor ein Gericht es tut.
- Im Stockwerkeigentum frühzeitig traktandieren. Ein Grundsatzbeschluss zu Technik, Kostenverteilung und Abrechnung verhindert Einzelstreitigkeiten.
Für Investitionen, die über die Grundinstallation hinausgehen, gelten im Mietverhältnis zudem die Regeln zu Mehrleistungen (Art. 269a lit. b OR, Art. 14 VMWG). Auch dort entscheidet der dokumentierte Vorzustand.
Wo ein strukturierter Zustandsbericht ansetzt
zustandsbericht.ch dokumentiert Liegenschaften einheitlich. Ein Bericht hält pro Position fest:
- den Zustand in einer einheitlichen Bewertung
- Fotos zur Feststellung
- die Massnahme und deren Priorität
- Kosten und Lebensdauer als Planungsgrundlage
Für das Recht auf Laden heisst das: Elektroverteilung, Einstellhalle, Tore, Beleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sind mit Datum und Foto erfasst. Ersatzbedarf und Kosten sind geplant. Abgeschlossene Berichte bleiben unverändert. Das macht sie als Beleg tauglich.
Eine Grenze gehört dazu. Ein Zustandsbericht ist eine Sichtkontrolle. Er misst keine Anschlussleistung und ersetzt weder Elektroplaner noch Sicherheitsnachweis. Er zeigt aber, was vorhanden ist, in welchem Zustand und wann es ohnehin erneuert werden muss. Genau diese Fakten braucht die Antwort auf ein Begehren.
Ein Beispiel sehen Sie im Beispielbericht. Die Tarife finden Sie unter Preise.
Was Sie daraus mitnehmen sollten
Das Recht auf Laden ist noch kein Gesetz. Aber die Richtung ist klar. Das Parlament hat die Motion angenommen. Die Frage ist nicht mehr ob, sondern wie.
Für Eigentümer und Bewirtschafter ändert sich die Ausgangslage. Heute entscheiden sie frei. Künftig müssen sie unter Umständen begründen, warum nicht. Wer seine Elektro- und Garageninfrastruktur kennt, antwortet sachlich und rasch. Wer sie nicht kennt, antwortet vor Gericht.
«Zumutbar» ist eine Tatsachenfrage. Und Tatsachen muss man belegen können.
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Häufige Fragen
Gilt das Recht auf Laden schon? Nein. Die Vernehmlassung ist am 12. Oktober 2026 abgelaufen. Der Bundesrat wertet die Stellungnahmen aus. Danach entscheidet das Parlament.
Wer könnte eine Grundinstallation verlangen? Nach dem Entwurf Mieter und Untermieter, die in der Liegenschaft wohnen und deren Parkplatz zusammen mit der Wohnung vom selben Vermieter überlassen wurde. Dazu Stockwerkeigentümer.
Was gehört zur Grundinstallation? Die Stromzuleitung bis zum Parkplatz, ein System zur Zuordnung des Stromverbrauchs und gegebenenfalls ein Lastmanagement. Die Ladestation selbst gehört nicht dazu.
Wer bezahlt? Im Mietverhältnis sollen die Kosten der Grundinstallation in der Regel auf die Parkplatzmiete überwälzt werden können. Die Details sind in der Vernehmlassung umstritten.
Was heisst «zumutbar»? Das ist offen. Der Entwurf nennt keine Kriterien. Viele Stellungnahmen verlangen eine Präzisierung. Im Streitfall entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Muss der Eigentümer die Unzumutbarkeit beweisen? Der Entwurf regelt das nicht ausdrücklich. Die massgebenden Fakten zur Infrastruktur liegen aber bei der Eigentümerschaft. Faktisch muss sie ihre Ablehnung begründen und belegen können.
Ersetzt ein Zustandsbericht eine Elektro-Abklärung? Nein. Er dokumentiert den sichtbaren Zustand und den Erneuerungsbedarf. Anschlussleistung, Lastmanagement und Brandschutz klären Fachleute.
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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall. Er beruht auf dem Vernehmlassungsentwurf. Der endgültige Gesetzestext kann davon abweichen.
Quellen
- Bundesrat: Bundesrat will Zugang zu Ladeinfrastruktur zu Hause verbessern, Medienmitteilung vom 19. Juni 2026
- LAWMEDIA: Elektrofahrzeug-Ladeinfrastruktur zu Hause: Bundesrat will Zugang verbessern, 29. Juni 2026
- nau.ch / Keystone-SDA: Vernehmlassung zeigt Lücken in erleichterter E-Ladeinfrastruktur, 12. Oktober 2026
- plattformj: Sollen Vermieter Ladestationen für E-Autos ermöglichen müssen?, 12. Oktober 2026
- SVIT Schweiz: Bundesrat will Ladeinfrastruktur aufzwingen
- SVP Schweiz: Vernehmlassungsantwort zur Änderung des Energiegesetzes (Motion 23.3936)
- swisscleantech: Stellungnahme zur Pflicht zur Erstellung einer Grundinstallation
- BFE: Ladeinfrastruktur in Mietobjekten und Stockwerkeigentum
- Gesetzesgrundlagen: Art. 260a, 269a lit. b OR; Art. 14 VMWG; Art. 8, 647d ZGB; Entwurf Art. 45c EnG; NIV; SIA-Merkblatt 2060